In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 14 (Verzeichnis der Reisebüros)

(1) Alle Reisebüros, für die im Sinne dieses Gesetzes die Bewilligung eingeholt wurde, und ihre Filialen werden in ein Verzeichnis eingetragen, das bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen angelegt und geführt wird und jährlich im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.

(2) Die Ausstellung von Betriebsbewilligungen für neu zu eröffnende Reisebüros ist dem zuständigen Ministerium zu melden.