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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 13 (Pflichten bei der Führung des Betriebes)

(1) Es muss ein regelmäßiger Betrieb des Reisebüros gewährleistet sein. Jedes Reisebüro, welches direkten Verkauf an das Publikum abwickelt, muss an den Geschäftstagen eine Mindestöffnungszeit von vier Stunden gewährleisten und diese zur Kundeninformation durch Aushang bekannt machen.

(2) Beabsichtigt der Inhaber, das Reisebüro zeitweilig, und zwar länger als einen Monat, zu schließen, muss er dies der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen mit Angabe der Begründung und der Dauer melden.

(3) Das Reisebüro darf nicht länger als sechs Monate geschlossen bleiben; aus nachgewiesenen triftigen Gründen kann diese Frist ein einziges Mal um sechs Monate verlängert werden. Die Schließung des Büros für eine Zeitdauer von mehr als einem Jahr bewirkt den Verfall der Bewilligung.