In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 20. Februar 2002, Nr. 31)
Regelung der Reisebüros

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 5. März 2002, Nr. 10.

Art. 11 (Voraussetzungen für die Befähigung zum Reisebüroleiter)

(1) Die Voraussetzungen für die Erlangung der Befähigung zum Reisebüroleiter haben oder hat,

  • a)  wer die Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 erfüllt, oder die Eignungsprüfung in einer anderen Region oder in der autonomen Provinz Trient bestanden hat oder die Eintragung im Verzeichnis der Reisebüroleiter der Herkunftsregion nachweisen kann; Voraussetzung ist, dass er aus dem Herkunftsverzeichnis gestrichen wird, sobald er die Arbeit in Südtirol aufnimmt,
  • b)  wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits befugt war, als Reisebüroleiter zu arbeiten,
  • c)  italienische Staatsbürger und EU-Bürger, die im Besitz der Voraussetzungen und entsprechenden Unterlagen gemäß Legislativdekret vom 23. November 1991, Nr. 392, sind,
  • d)  Nicht-EU-Bürger, deren Befähigung zum Reisebüroleiter aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips der in diesem Abschnitt vorgesehenen Befähigung gleichgestellt werden kann.