Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.
(1) Um die Leistungen gemäß Artikel 29/bis Absatz 4 des staatlichen Adoptionsgesetzes umsetzen zu können, wird eine psychosoziale Betreuungsgruppe eingesetzt, zusammengesetzt aus Mitarbeitern der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel und aus Psychologen aus dem öffentlichen Sanitätsbereich oder konventionierten privaten Dienststellen.