Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Februar 2002, Nr. 7.
(1) Das Land Südtirol bietet Ehepaaren, die die Bereitschaftserklärung zur internationalen Adoption schon bei Gericht hinterlegt haben oder im Begriffe sind zu hinterlegen, rechtlichen, sozialen und psychologischen Beistand.
(2) Der Beistand erfolgt in allen Phasen der Adoption, in der Vorbereitung auf die Adoption, in der Betreuung bei der Abwicklung der Adoption im Inland und in der Nachbetreuung nach erfolgter Adoption.
(3) Zu diesem Zweck obliegen dem Land folgende Aufgaben:
(4) Mittels Vereinbarung mit der nationalen Kommission für internationale Adoptionen übernimmt das Land die Verwaltung folgender weiterer Aufgaben: