(1) Das Diplom gemäß Artikel 5 wird nach Abschluss der dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin verliehen. Zu dieser Ausbildung werden jene Anwärter zugelassen, welche im Besitz des Doktorats in Medizin und Chirurgie und der Befähigung zur Ausübung des Arztberufes sind.
(2) Die Ärzte, die in den Lehrgang aufgenommen werden, müssen den Nachweis erbringen, dass sie imstande sind, dem Unterricht sowohl in italienischer als auch in deutscher Sprache zu folgen und somit beide Sprachen beherrschen. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt nach den Modalitäten laut Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz.
(3) Der Lehrgang wird mit der Verleihung des Diploms über die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat abgeschlossen.