(1) Zur Förderung der Grundausbildung, der Fachausbildung und der ständigen Weiterbildung im Gesundheitsbereich kann die Landesregierung
(2) Die Landesregierung kann außerdem wissenschaftliche Arbeiten zu Gesundheitsthemen nach Maßgabe des Artikels 41 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, finanzieren.