(1)Das Land kann zur Facharztausbildung an Universitäten oder anderen zuständigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union finanzielle Zuwendungen gewähren.3)
(2) Das Ausmaß der finanziellen Zuwendungen wird durch die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt.
(3) Die Auswahlverfahren für die Gewährung der finanziellen Zuwendungen werden von der Landesregierung ausgeschrieben.