(1) Die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin gliedert sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte. Der Unterricht, insbesondere der theoretische, erfolgt soweit als möglich zu gleichen Teilen in italienischer und in deutscher Sprache.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens 3000 Stunden, von denen zwei Drittel der praktischen Ausbildung gewidmet sind, welche in den gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) akkreditierten Strukturen stattfindet.