(1) Die Landesregierung ernennt die für die Zulassung zum Lehrgang zuständige Prüfungskommission, die zusammengesetzt ist aus:
(2) Die Personen laut Absatz 1 Buchstabe e) müssen entweder im Besitze des mit dem Doktorat verbundenen Zweisprachigkeitsnachweises (A) oder eines von einem anderen Institut ausgestellten Nachweises der erforderlichen Sprachkenntnisse sein, der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz als solcher angeführt ist.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und e) werden vom Landesrat für Gesundheitswesen designiert, während von den zwei Mitgliedern gemäß Absatz 1 Buchstabe d) eines von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen und eines vom Landesrat für Gesundheitswesen vorgeschlagen wird.