(1) Der Wettbewerb besteht aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen Prüfung über Themen aus der klinischen Medizin.
(2) Datum und Uhrzeit der schriftlichen Prüfung werden den Kandidaten mindestens dreißig Tage vor der Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Rangordnung für die Zulassung der Kandidaten zur Ausbildung wird aufgrund der bei den Prüfungen gemäß Absatz 1 erlangten Punktezahl erstellt.