Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juli 2002, Nr. 32.
(1) Der Antrag auf eine Volksabstimmung muss beim Präsidium des Landtages eingebracht werden. Über die Hinterlegung ist eine entsprechende Niederschrift zu erstellen. Der Antrag muss den Titel des Landesgesetzes, das Datum seiner Verabschiedung durch den Landtag sowie das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region beinhalten.
(2) Wenn der Antrag von Landtagsabgeordneten stammt, beglaubigt der Generalsekretär des Landtages oder ein von ihm beauftragter Beamter die Unterschriften der Antragsteller.
(3) Wird der Antrag auf Volksabstimmung von Wählern gestellt, so ist dieser von mindestens 30 Promotoren einzubringen. Im Antrag müssen Vorname, Name und Domizil der einzelnen Promotoren sowie die Person angegeben werden, welcher die Verfahrensmitteilungen zugesandt werden sollen. Mit dem Antrag sind die Bescheinigungen über die Eintragung der Promotoren in den Wählerlisten einer Südtiroler Gemeinde vorzulegen.