In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 10. August 2001, Nr. 81)
Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, "Wohnbauförderungsgesetz" und andere Bestimmungen im Bereich des geförderten Wohnbaus

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.

Art. 1-41.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 42 (Übergangsbestimmung zu Artikel 10)

(1) Die Bestimmung von Artikel 10 Absatz 1 findet ab 1. Juli 2002 Anwendung. Bis zum genannten Datum findet die bisher geltende Regelung Anwendung.

Art. 43 (Übergangsbestimmung zu Artikel 18)

(1) Die Bestimmung von Artikel 18 Absatz 1 findet ab 1. Jänner 2002 Anwendung. Bis zum genannten Datum findet die bisher geltende Regelung Anwendung.

Art. 44 (Übergangsbestimmung zu Artikel 36)

(1) Die Änderungen des sozialen Mietzinses, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 36 dieses Gesetzes ergeben, finden ab 1. Jänner 2002 Anwendung.

Art. 45 (Übergangsbestimmung zu Artikel 49 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13

(1) Bewerber, die nach dem 27. Jänner 1999 und vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um eine Wohnbauförderung angesucht haben und die nicht zur Wohnbauförderung zugelassen wurden, können innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erneut um die Wohnbauförderung ansuchen, wenn sie gemäß den durch dieses Gesetz geänderten Bestimmungen die Voraussetzung für die Zulassung zur Wohnbauförderung besitzen. Der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Ausschlussgrund kommt, beschränkt auf die Wohnung, für die um die Förderung angesucht wird, nicht zur Anwendung.

Art. 46 (Übergangsbestimmung zu Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13)

(1) Für die Wohnungen, zu deren Lasten vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, die Bindung laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, und nachfolgende Abänderungen, im Grundbuch angemerkt worden ist, und die nach Ablauf des ersten Jahrzehnts der Bindungsdauer auch nur mit Vorvertrag veräußert wurden, kann der Käufer, der vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, um eine Wohnbauförderung angesucht hat, die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Bindung unter der Bedingung erreichen, dass gleichzeitig mit der Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Bindung die Sozialbindung laut Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angemerkt wird.

Art. 47 (Übergangsbestimmung zu Artikel 3 des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4)

(1) Für Wohnungen, für die im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 2. April 1962, Nr. 4, wie es bis zum In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in Geltung war, die Ermächtigung zur Veräußerung erteilt wurde, und für die die Käufer vor dem 27. Jänner 1999 um eine Wohnbauförderung angesucht haben, wird die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Sozialbindung unter der Bedingung erteilt, dass gleichzeitig mit der Löschung der Anmerkung der ursprünglichen Bindung die Sozialbindung laut Artikel 62 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angemerkt wird.

Art. 48 (Übergangsbestimmung zu Artikel 110 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13)

(1) Die Mieter des Wohnbauinstitutes, denen gegenüber aufgrund der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. Mai 1977, Nr. 13, wie es vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in Geltung war, die Wohnungszuweisung wegen Überschreitens der Einkommensgrenze widerrufen worden ist, und deren Familiengesamteinkommen für das Jahr 2000 jenes der dritten Einkommensstufe, wie sie von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehen ist, nicht überschreitet, können innerhalb 31. Dezember 2002 darum ansuchen, dass ihnen gegenüber der Widerruf der Wohnungszuweisung widerrufen wird. In der Folge werden sie wieder für alle Rechtswirkungen dieses Gesetzes Mieter des Wohnbauinstitutes. 3)

3)

Art. 48 wurde geändert durch Art. 26 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 49 (Bestimmungen, um die Verwirklichung von Arbeiterwohnheimen zu beschleunigen)

(1) Um die Verwirklichung von Arbeiterwohnheimen, die in dem von der Landesregierung im Sinne von Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigten Bauprogrammen vorgesehen sind, zu beschleunigen, wendet das Institut für den sozialen Wohnbau (Wohnbauinstitut) unter Beachtung der Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge folgendes Verfahren an:

  • a)  das Wohnbauinstitut schreibt einen Wettbewerb zum Erwerb von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die für die Errichtung von Arbeiterwohnheimen geeignet sind, aus;
  • b)  den Zuschlag erhält jenes Unternehmen, das nach Lage, Größe, Gestaltung und Preis das beste Angebot unterbreitet und zudem die Gewähr bietet, das Arbeiterwohnheim innerhalb von 18 Monaten ab Zuschlag dem Wohnbauinstitut zu übergeben;
  • c)  sollte das geplante Arbeiterwohnheim auf einer Fläche errichtet werden, auf der gemäß geltendem Bauleitplan die Errichtung eines Arbeiterwohnheimes nicht oder nicht im geplanten Ausmaß zulässig ist, holt das Wohnbauinstitut vor Erteilung des Zuschlages das bindende Gutachten der Landesraumordnungskommission über die urbanistische Eignung des Grundstückes ein. Das Gutachten ist innerhalb von 60 Tagen abzugeben. Wird das Gutachten nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben, gilt es als positiv. Die Landesregierung beschließt nach Anhören der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde die Änderung des Bauleitplanes der Gemeinde. Die Gemeinde muss ihr Gutachten innerhalb von 60 Tagen ab Anforderung abgeben und der Landesregierung übermitteln. Nach Ablauf dieser Frist wird das Gutachten nicht mehr berücksichtigt.

(2) Arbeiterwohnheime gelten im Sinne und für die Rechtswirkungen von Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, als Anlagen von Landesinteresse.

(3) Ist für den Bau des Arbeiterwohnheimes die Abänderung des Bauleitplanes der Gemeinde notwendig, läuft die Frist von 18 Monaten laut Absatz 1 Buchstabe b) ab dem Tage, an dem der Landesrat für Raumordnung im Sinne von Artikel 67 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, die Übereinstimmung des Projektes mit dem Bauleitplan der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde feststellt.

(4) Der Preis für die Errichtung von Arbeiterwohnheimen im Sinne dieses Artikels darf den gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, berechneten Konventionalwert um nicht mehr als 25 Prozent übersteigen.

(5) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ist auf die Jahre 2001, 2002 und 2003 beschränkt. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen außerdem nur dann zur Anwendung, wenn die Gemeinden nicht innerhalb von 60 Tagen ab Anforderung dem Wohnbauinstitut die für den Bau der Arbeiterwohnheime erforderlichen Flächen zuweisen.

Art. 50 (Einmaliger Beitrag an Bürgschaftsgenossenschaften für den Eigenheimerwerb)

(1) Das von Artikel 93 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgegebene Ziel ist innerhalb des Jahres 2001 zu erreichen. Zu diesem Zweck ist in dem von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehenen Einsatzprogramm ein ausreichender Betrag vorzusehen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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