(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das ärztliche Personal und das akademisch ausgebildete nichtärztliche Personal des Sanitätsstellenplanes, welches bereits dem Funktionsrang des Leiters der 1. und 2. Leitungsebene angehört, im einzigen Führungsstellenplan eingestuft.
(2) Für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der einzige Führungsstellenplan in zwei Besoldungsstufen unterteilt: Stufe A und Stufe B. Der Stufe A entspricht die ehemalige 2. Leitungsebene und die ehemalige 1. Leitungsebene der Besoldungsstufe A; der Stufe B entspricht die ehemalige 1. Leitungsebene der Besoldungsstufe B. Ab dem in Absatz 1 festgelegten Datum werden die Vertragsverhandlungen auf Bereichsebene gemäß Artikel 46 begonnen.
(3) Ab dem Datum der Einstufung wird dem Personal mit Besoldungsstufe B die Besoldungsstufe A zuerkannt, vorausgesetzt, daß es die Spezialisierung in der Fachrichtung, welche der besetzten Stelle entspricht, besitzt oder ab dem Datum der endgültigen Einstufung in das Fachgebiet mindestens fünf Jahre effektiven Dienst geleistet hat; die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet. Dem Personal, welches dem Anfangsfunktionsrang bereits angehört und zu dem genannten Zeitpunkt keine der erwähnten Voraussetzungen besitzt, wird die Besoldungsstufe A ab dem ersten Tag des Monats nach Erwerb der Spezialisierung oder Erreichung des oben angeführten Dienstalters zuerkannt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Personal weiterhin in der Besoldungsstufe B eingestuft.
(4) Das Personal der Fachrichtungen Anästhesie und Wiederbelebung, Radiologie, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie und Neuroradiologie kann nur nach Erwerb der Spezialisierung in der jeweiligen Fachrichtung in die Besoldungsstufe A aufsteigen. Das Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit befristetem Auftrag oder mit Supplenzauftrag Dienst leistet, steht die Besoldungsstufe A oder B zu den Bedingungen zu, wie sie für das planmäßige Personal vorgesehen sind.
(5) Zu den öffentlichen Wettbewerben für den Zugang zur Sanitätsleitung der Besoldungsstufe A, die für die einzelnen Fachgebiete ausgeschrieben werden, werden jene Bewerber zugelassen, die im Besitze des entsprechenden Spezialisierungsdiploms sind. Es werden außerdem die Bewerber zugelassen, die im Besitze eines Spezialisierungsdiploms in einem gleichwertigen oder verwandten Fachgebiet sind.94)
(5/bis) Für die Dauer von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes können bei dringenden und unaufschiebbaren dienstlichen Erfordernissen und für allfällige Ersatzanstellungen die Sanitätsleiter in die Besoldungsstufe B befristet aufgenommen werden.95)96)
(6) Die Regelung laut den Absätzen 5 und 5/bis kommt zur Anwendung, soweit diese mit den geltenden Kollektivvertragsbestimmungen vereinbar ist. Dem Personal, das über Wettbewerbe aufgenommenen worden ist, welche bis zum 31. März 2006 ausgeschrieben worden sind, steht die Besoldung laut Absatz 2 zu. Bei der Aufnahme hat jedenfalls das Personal mit der Spezialisierung im betreffenden Fachbereich oder in einem gleichgestellten oder fachverwandten den Vorrang.97)