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In vigore al: 11/09/2012

c') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 71)
Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 20. März 2001, Nr. 12.

Art. 48 (Aufträge fachlicher Art und zur Leitung von Einrichtungen)

(1) Die im Artikel 46 Absatz 3 vorgesehenen Aufträge werden vom Direktor des Gesundheitsbezirks auf befristete Zeit erteilt, unter Berücksichtigung der Bewertungen laut Absatz 4 desselben Artikels. Die Aufträge haben eine Dauer von mindestens drei und höchstens sieben Jahren und können erneuert werden.

(2) Die Beauftragung als sanitärer Leiter mit Direktionsauftrag erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung. Bei der Ausschreibung des Auswahlverfahrens für ärztliche Direktoren stellt die Landesregierung im Rahmen der Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen das Einvernehmen her.

(3) Die Beauftragung als sanitärer Leiter mit Direktionsauftrag wird nach Kundmachung im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom Generaldirektor im Einvernehmen mit dem zuständigen Direktor des Gesundheitsbezirks auf der Grundlage der von einer Kommission erstellten Kandidatenliste erteilt. Die oben genannte Kommission wird vom Direktor des Gesundheitsbezirks ernannt und setzt sich aus dem Sanitätsdirektor oder einer von ihm bevollmächtigten Person und aus zwei Fachleuten für den Bereich, der Gegenstand des Auftrags ist, zusammen, von denen einer vom Sanitätsrat namhaft gemacht wird.

(4) Die Zusammensetzung der Kommission muss der zahlenmäßigen Stärke der drei Sprachgruppen auf Landesebene gemäß der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen. Eines der drei Kommissionsmitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.

(5) Ist es keinesfalls möglich, eine im Sinne von Absatz 4 zusammengesetzte Kommission zu ernennen, so kann der zuständige Landesrat für Gesundheitswesen von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis abweichen.

(6) Den nicht der Autonomen Provinz Bozen angehörenden Personen, die Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Erteilung und Erneuerung des Auftrags als sanitärer Leiter mit Direktionsauftrag - auch jenen, die aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kommen -und fachkundige Experten sind, steht neben den Außendienstzulagen und der Vergütung der Reisespesen eine Bruttovergütung zu, deren Ausmaß von der Landesregierung festgelegt wird.

(7) Die Aufträge der sanitären Leiter mit Direktionsauftrag haben eine Dauer von fünf bis sieben Jahren. Bei Ablauf der einzelnen Aufträge kann der Generaldirektor, im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks und vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des Sanitätsdirektors und Verwaltungsdirektors, die Erneuerung der Verträge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vornehmen oder neue Aufträge gemäß dem Verfahren laut Absatz 3 erteilen.

(8) Der Widerruf der Leitungsaufträge erfolgt gemäß den Verfahren, die in den geltenden Bestimmungen und in den Kollektivverträgen auf Landesebene vorgesehen sind, und zwar in folgenden Fällen:

  1. bei Nichteinhaltung der von der Generaldirektion und von der Departement-Leitung erteilten Anweisungen,
  2. bei Nichterreichung der zugewiesenen Ziele,
  3. bei grober und wiederholter Pflichtverletzung,
  4. bei Nichtbestehen der vorgesehenen Probezeit,
  5. in allen anderen in den Arbeitsverträgen vorgesehen Fällen.

(9) In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Generaldirektor, im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks, vom Arbeitsvertrag gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs und der Kollektivverträge zurücktreten.

(10) Im Falle der Abwesenheit, Verhinderung oder besonderer Dringlichkeit wird der sanitäre Leiter mit Direktionsauftrag durch einen Leiter derselben Abteilung oder desselben Dienstes ersetzt, der vom Verantwortlichen der Einrichtung namhaft gemacht und vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebs im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks ernannt wird.

(11) Ist die Stelle des sanitären Leiters mit Direktionsauftrag unbesetzt und wurde kein Vertreter laut Absatz 10 ernannt, so werden die entsprechenden Aufgaben bis zur Erteilung des Auftrags für höchstens acht Monate mit Verfügung des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs im Einvernehmen mit dem Direktor des Gesundheitsbezirks einem aus derselben Abteilung oder demselben Dienst ausgewählten Leiter zugewiesen. Falls das Amt des als Direktor beauftragten sanitären Leiters mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt wird, kann die Zuweisung der höheren Aufgaben bis zur Durchführung der Wettbewerbe für den Zugang zur Direktion für höchstens weitere acht Monate verlängert werden.

(12) Ist die Stelle unbesetzt, so erwächst aus der Ausübung der Funktionen als sanitärer Leiter mit Direktionsauftrag in den ersten zwei Monaten kein Anrecht auf eine Zusatzvergütung.

(13) Für die Dauer der Ernennung eines ärztlichen Direktors zum Sanitätsdirektor können dessen Leitungs- und Organisationsfunktionen in der Herkunftseinrichtung gemäß der im Absatz 3 vorgesehenen Vorgangsweise einem anderen Arzt übertragen werden.92)

92)
Art. 48 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.
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