(1) Das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen wird als beratendes Fachorgan der Landesverwaltung errichtet.
(2) Das Komitee beteiligt sich:
- an der Erarbeitung der fachspezifischen Richtlinien für die Durchführung des Landesgesundheitsplanes,
- an der Koordinierung der Durchführung der im Landesgesundheitsplan vorgesehenen Programme,
- an der Kontrolle über den Stand der Durchführung des Landesgesundheitsplanes,
- an der periodischen Überarbeitung des Landesgesundheitsplanes,
- an der Ausarbeitung des nächsten Landesgesundheitsplanes.
(3) Das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen hat folgende Aufgaben:
- es gibt Stellungnahmen über die Raumprogramme der einzelnen Projekte und über die Mehrjahresprogramme der Sanitätsbauten ab,
- es gibt Stellungnahmen über die Ankäufe elektromedizinischer Großgeräte und über die entsprechenden Jahrespläne ab,
- es gibt fakultative Stellungnahmen über die Genehmigung und die Akkreditierung von privaten Krankenhauseinrichtungen ab,
- es gibt fakultative Stellungnahmen über die Tarife der Sanitätsleistungen ab,
- es gibt die Stellungnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 4, Artikel 7 des Landesgesetzes vom 23. Oktober 1975, Nr. 52, den Artikeln 2 und 6 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1986, Nr. 1, und dem Artikel 1 des Landesgesetzes vom 17. November 1988, Nr. 48, ab,
- mit Ausnahme der in Artikel 41 vorgesehenen Aufgaben und unter Berücksichtigung von Artikel 83 nimmt es alle Befugnisse wahr, die dem Landesgesundheitsrat mit Gesetz oder Verordnung zuerkannt werden.
(4) Aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung laut Absatz 2 Buchstabe c) erarbeitet das Komitee für die Verwaltung Vorschläge zur Lösung der allfälligen Probleme, die bei der Durchführung des Landesgesundheitsplanes entstehen.
(5) Das Komitee setzt sich zusammen aus:
- dem Landesrat für Gesundheitswesen als Vorsitzendem,
- dem Direktor der Landesabteilung Gesundheitswesen als stellvertretendem Vorsitzenden,
- dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebs,
- den Direktoren der Gesundheitsbezirke,
- vier Vertretern des akademischen Gesundheitspersonals, darunter drei Ärzten; einer der Ärzte muss Experte im Bereich Planung und Organisation des Gesundheitswesens sein, einer muss aus dem klinischen Bereich stammen und ein weiterer muss unter den freiberuflich tätigen Ärzten ausgewählt werden,
- einem Vertreter des nichtärztlichen Personals,
- dem vom Rat der Gemeinden im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 namhaft gemachten Vertreter,
- dem Direktor der Landesabteilung Sozialwesen, 76)
- einem Vertreter der Privatkliniken.77)
(6) Entweder der Arzt aus dem klinischen Bereich oder der freiberuflich tätige Arzt wird von der Ärztekammer namhaft gemacht.
(7)Falls Fragen behandelt werden, welche die Medizintechnik, Sanitätsbauten, Basismedizin und -pädiatrie betreffen, wird das Komitee durch einen Fachmann für Medizintechnik, einen Fachmannfür Sanitätsbauten, einen Vertreter der praktischen Ärzte und einen Vertreter der frei gewählten Kinderärzte ergänzt; der jeweilige Vertreter wird im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Stimmrecht beigezogen. Ist der freiberuflich tätige Arzt, welcher Mitglied des Komitees ist, ein Basisarzt oder ein Basiskinderarzt, wird das Komitee nicht mit einem Arzt dieser Fachbereiche ergänzt.78)
(8) Das Komitee wird von der Landesregierung ernannt und bleibt drei Jahre lang im Amt. Sekretär ist ein Beamter der Landesabteilung Gesundheitswesen, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft ist.