(1) Der Landesgesundheitsrat wird als fachliches und wissenschaftliches Beratungsorgan der Landesverwaltung errichtet.
(2) Der Landesgesundheitsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
- er gibt auf Anforderung des Landeshauptmanns oder des Landesrates für Gesundheitswesen Gutachten ab,
- er fördert und organisiert im Auftrag der Landesregierung Untersuchungen, Forschungen und Erhebungen über fachspezifische Themen im Bereich Gesundheitswesen, wobei er sich der Einrichtungen des Landes, der Sanitätsbetriebe sowie anderer Körperschaften und Anstalten und verwaltungsexterner Fachleute auch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bedient, die auf der Grundlage einer diesbezüglichen Ermächtigung seitens der Landesregierung beauftragt werden.
(3) Der Landesgesundheitsrat wird von der Landesregierung ernannt und ist zusammengesetzt aus:
- einem Betriebs-Sanitätsdirektor,
- zwei Fachleuten aus dem Bereich Medizin und medizinische Fachgebiete,
- einem Fachmann aus dem Bereich Chirurgie und chirurgische Fachgebiete,
- zwei Fachleuten aus dem Bereich der diagnostischen Medizin und der Dienste,
- einer Fachkraft aus dem Bereich der öffentlichen Gesundheit und einer Fachkraft aus dem Bereich Planung und Organisation der Gesundheitsdienste, 75)
- einem Arzt für Allgemeinmedizin,
- einem Fachmann aus dem Berufsbild der Tierärzte,
- einem Fachmann aus dem Berufsbild der Apotheker,
- einem Fachmann aus dem Berufsbild der Biologen oder der Chemiker oder der Physiker oder der Psychologen,
- einem Zahnarzt oder einem Arzt/Zahnarzt,
- drei Fachleuten des nichtärztlichen Sanitätsstellenplanes, von denen wenigstens einer Vertreter des Bereiches Krankenpflege ist,
- einem von der Südtiroler Medizinischen Gesellschaft vorgeschlagenen Arzt.
(4) Ein Mitglied des Landesgesundheitsrates muß ein freiberuflich tätiger Arzt sein.
(5) Der Landesgesundheitsrat bleibt für die Dauer der Legislaturperiode, in welcher er ernannt worden ist, im Amt.
(6) Der Vorsitzende des Landesgesundheitsrates und dessen Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Landesgesundheitsrates in der ersten Sitzung gewählt. Sekretär ist ein Beamter der Abteilung Gesundheitswesen, der mindestens in der sechsten Funktionsebene eingestuft sein muß.
(7) Zur Behandlung von spezifischen und besonders komplexen wissenschaftlichen Fragen, die das Gesundheitswesen betreffen, kann der Landesrat für Gesundheitswesen aufgrund eines begründeten Antrages des Landesgesundheitsrates Arbeitsgruppen ernennen, die aus höchstens fünf Mitgliedern, die dem Rat nicht angehören müssen, zusammengesetzt sind. Die Arbeitsgruppen werden von einem Mitglied des Rates koordiniert.