(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, mit den in Südtirol repräsentativsten Gewerkschaftsverbänden der öffentlichen und der privaten Apotheken für die Dauer von drei Jahren Abkommen zur Regelung der pharmazeutischen Versorgung abzuschließen. Diese Abkommen müssen folgendes vorsehen:
(2) Das Abkommen muß die Einsetzung einer Überwachungskommission für die Anwendung von Artikel 36 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, über die gleichzeitige Verfassung in deutscher und italienischer Sprache der Etiketten und der Beipackzettel der Arzneimittel vorsehen.