(1) Die Erbringung der von den Betreuungsstandards zugunsten der Bürger vorgesehenen fachärztlichen ambulatorischen Leistungen, einschließlich der Rehabilitation, der instrumentaldiagnostischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen, sowie die Krankenhausaufenthalte werden vom Sanitätsbetrieb in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Gesundheitsplanung und den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes gewährleistet. Die fachärztlichen Leistungen umfassen auch die psychologischen und psychotherapeutischen Leistungen.
(2) Die Sanitätsbetriebe erbringen die Leistungen laut Absatz 1 über ihre Krankenhauseinrichtungen sowie über andere akkreditierte Gesundheitseinrichtungen und über akkreditierte Freiberufler, mit denen der Sanitätsbetrieb eine Vereinbarung abgeschlossen hat. Den genannten Einrichtungen und Freiberuflern entrichten die Sanitätsbetriebe aufgrund eigener Abkommen, die auf die Akkreditierung beruhen, einen entsprechend der erbrachten Leistung festgesetzten Betrag und eventuell ein Stundenhonorar. Das Entgelt der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärzte freier Wahl wird vertraglich festgelegt. Für die Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, werden die Ärzte für Allgemeinmedizin und die Kinderärzte freier Wahl dem Akkreditierungsverfahren unterzogen.65)
(3) Entsprechend den staatlichen und den auf Landesebene vorgegebenen Planungsrichtlinien bestimmt die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erbringer gesundheitlicher Leistungen und die Verfahren zur Gewährung der Akkreditierung sowie die Indikatoren und die Verfahren zur Überprüfung dieser Voraussetzungen. Sie bestimmt weiters eventuelle Anpassungsfristen in Bezug auf die Voraussetzungen, die Strafen bei Nichterfüllung, die Fälle, in denen von den Voraussetzungen abgewichen werden kann, sowie die Fälle, in welchen den Erbringern gesundheitlicher Leistungen die Akkreditierung entzogen und das mit den Sanitätsbetrieben abgeschlossene Abkommen aufgelöst wird; dafür legt sie auch die Modalitäten fest. Insbesondere sieht die Landesregierung die Schaffung eigener Fachorgane vor, die mit der Ermittlung und Bewertung unter Beachtung des Objektivitätsgrundsatzes befasst sind, sowie die Errichtung eines Registers der akkreditierten Einrichtungen. Weiters regelt die Landesregierung die Beziehungen zwischen der Tätigkeit und den Funktionen der für die Gewährung der Akkreditierung bzw. die Erteilung der Erlaubnis gemäß Artikel 39 zuständigen Organe, wobei sie zu diesem Zweck angemessene Tarife festsetzen kann.66)
(4) Die fachärztlichen Leistungen laut Absatz 1 müssen vom Arzt für Allgemeinmedizin oder vom Kinderarzt freier Wahl beantragt werden; für die von der Landesregierung festgelegten Fachrichtungen ist kein Antrag erforderlich.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 setzen die Sanitätsbetriebe das Gesundheitspersonal ein, mit welchem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Vertragsverhältnis im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 13. März 1992, Nr. 261, sowie des Landesabkommens für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten besteht.
(6) Die Einstufung der vertragsgebundenen Ambulatoriumsfachärzte in die Stellenpläne der Sanitätsbetriebe erfolgt im Sinne der staatlichen Bestimmungen.