In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

i) Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 51)
Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. März 2001, Nr. 10.

Art. 1 (Gegenstand des Gesetzes)

(1) Bezugnehmend auf das staatliche Rahmengesetz vom 8. März 1991, Nr. 81, für das Berufsbild des Skilehrers, regelt dieses Gesetz den Skilehrerberuf und die Tätigkeit der Skischulen.

Art. 2 (Berufsbild des Skilehrers)

(1) Skilehrer ist, wer erwerbsmäßig, wenn auch nicht unbedingt ausschließlich und dauernd, einzelne oder jeweils mehrere Personen in den Fertigkeiten des Skilaufs in allen seinen Erscheinungsformen und mit jeder Art von skiähnlichem Sportgerät unterweist, und zwar auf Skipisten, auf Skirouten und auf Abfahrten außerhalb der Skipisten sowie auf Skiausflügen, welche nicht solche Schwierigkeitsgrade aufweisen, daß sie den Einsatz technischer und alpinistischer Hilfsmittel wie Seil, Pickel und Steigeisen erfordern.

(2) Immer wenn in diesem Gesetz und in der Durchführungsverordnung allgemein die Bezeichnung Skilehrer verwendet wird, so bezieht sich diese auf alle Befähigungen und Grade.

Art. 3 (Berufskategorien und Ausbildungsabschnitte)

(1) Für die Ausübung des Skilehrerberufs sind Befähigungen in folgenden Disziplinen vorgesehen:

  1. Alpinski,
  2. Langlaufski,
  3. Snowboard.

(2) Die Anwärter in den einzelnen Disziplinen erlangen auf Antrag, sobald sie die praktisch-theoretisch-didaktische Prüfung über den ersten Ausbildungsabschnitt bestanden haben, die Qualifikation als Skischulassistenten. Nach Eintragung in das Sonderverzeichnis des Landesberufsverzeichnisses sind sie befugt, für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren im Rahmen einer Skischule und unter Aufsicht des Skischulleiters systematischen Fachunterricht im Skilauf in Form eines Praktikums zu erteilen, welcher Bestandteil der beruflichen Ausbildung ist. Die Landesberufskammer überwacht die tatsächliche Absolvierung des Praktikums. Die Skilehrer der Skischule haben in der Beschäftigung Vorrang gegenüber den Skischulassistenten.2)

(3)3)

2)
Art. 3 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
3)
Art. 3 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 4 (Landesberufsverzeichnis der Skilehrer)

(1) Die ständige Ausübung der Skilehrertätigkeit in Südtirol setzt die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis voraus, welches unter Aufsicht des zuständigen Landesrates von der Landesberufskammer laut Artikel 12 geführt wird.

(2) Das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer ist in folgende Unterverzeichnisse gegliedert:

  1. Verzeichnis der Alpinskilehrer, Langlaufskilehrer und Snowboardlehrer,
  2. Auslaufverzeichnis der Alpinskilehrer II. Grades,
  3. Sonderverzeichnis der Skischulassistenten.

(3) Die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis wird von der Landesberufskammer verfügt.

Art. 5 (Bedingungen für die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis)

(1) Die Eintragung ins Landesverzeichnis der Skilehrer kann erlangen, wer die entsprechende fachliche Befähigung besitzt und folgende Voraussetzungen hat:

  1. italienische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Staates oder Staatsbürgerschaft eines anderen ausländischen Staates, sofern der Antragsteller entsprechend den einschlägigen internationalen Abkommen ermächtigt ist, in Italien zu wohnen und zu arbeiten,
  2. Volljährigkeit,
  3. körperliche und geistige Eignung zum Skilehrerberuf, die mit einem ärztlichen Zeugnis nachzuweisen ist,
  4. Besitz des Abschlußzeugnisses der Mittelschule,
  5. Unbescholtenheit in dem Sinne, daß er frei von strafrechtlichen Verurteilungen ist, die ein, wenn auch nur zeitweiliges, Berufsverbot nach sich ziehen, ausgenommen der Fall, daß inzwischen die Rehabilitierung erfolgt ist,
  6. Wohnsitz, Domizil oder Zustelladresse in einer Südtiroler Gemeinde.

Art. 6 (Berufliche Aus- und Fortbildungskurse)

(1) Die Befähigung für den Skilehrerberuf erlangt man durch den Besuch des Ausbildungskurses und das Bestehen der entsprechenden Abschlußprüfungen.

(2) Das Land veranstaltet theoretische und praktische Kurse für die Ausbildung der Skilehrer. Diese Kurse können sowohl direkt vom Land als auch über die Landesberufskammer der Skilehrer, über qualifizierte Organisationen oder einschlägige Vereinigungen durchgeführt werden.

(3) Auf Vorschlag der Landesberufskammer und unter Beachtung von Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. März 1991, Nr. 81, setzt die Landesregierung die Zulassungsvoraussetzungen für die Eignungsprüfung, die Dauer, die Häufigkeit, die Programme und die Art der Abwicklung der Ausbildungskurse, die Kriterien und die Programme der Prüfungen zur Erlangung der Lehrbefähigung sowie die Mindestdauer des Praktikums fest.4)

(4) Die Kandidaten können zwischen italienischer und deutscher Prüfungssprache wählen. Es können auch Ausbildungskurse in ladinischer Sprache abgehalten werden.

(5) Die Befähigungsprüfungen werden vor den in Artikel 7 vorgesehenen Prüfungskommissionen abgelegt. Zugelassen werden jene Kandidaten, welche die Kurse regelmäßig besucht und das vorgeschriebene Berufspraktikum absolviert haben. Der zuständige Landesrat oder die zuständige Landesrätin unterschreibt die Prüfungsdiplome.5)

(6) Die für die Ausübung der Berufstätigkeit verpflichtenden Fortbildungskurse werden unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 von der Landesberufskammer der Skilehrer durchgeführt. Die Landesberufskammer der Skilehrer führt außerdem nicht verpflichtende Fortbildungskurse durch, wobei es letzterer freisteht, die Dauer, die Häufigkeit und die Programme derselben festzulegen.

(7) Die Durchführung der Qualifikations- und Spezialisierungskurse erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Artikel 10 und 11.

4)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
5)
Art. 6 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 7 (Prüfungskommissionen)

(1) Für jede Befähigung gemäß Artikel 3 wird eine eigene Prüfungskommission errichtet, die zusammengesetzt ist aus:

  1. einem Beamten der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung, der mindestens der siebten Funktionsebene angehört, als Vorsitzendem,
  2. vier Skilehrerausbildnern oder Skilehrern mit besonderer fachlicher und didaktischer Erfahrung in der jeweiligen Befähigung, die von der Landesberufskammer namhaft gemacht werden,
  3. vier Fachleuten auf den Gebieten, die Gegenstand des Prüfungsprogrammes sind.

(2) Die technische und didaktische Bewertung der Kandidaten kann von der Prüfungskommission an eine von dieser bestellte Unterkommission delegiert werden.

(3) Die Zusammensetzung der Kommissionen muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol gemäß der letzten allgemeinen Volkszählung entsprechen, wobei die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe zu gewährleisten ist. Für die effektiven Mitglieder sind Ersatzmitglieder vorzusehen.

(4) Die Prüfungskommissionen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates ernannt und bleiben für zwei Sessionen im Amt. Die Kommissionsmitglieder können in ihrer Funktion bestätigt werden.

(5) Die anspruchsberechtigten Mitglieder der Kommissionen erhalten die von den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgesehenen Außendienst- und anderen Vergütungen.

(6) Die Funktionen eines Sekretärs und die eines Ersatzsekretärs werden mit Dekret laut Absatz 4 Angestellten der zuständigen Abteilung der Landesverwaltung übertragen.

Art. 8 (Nicht im Landesberufsverzeichnis eingetragene Skilehrer)

(1)Skilehrer, die im Berufsverzeichnis der Skilehrer einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragen sind oder im Besitz einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung sind und die beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, müssen die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer beantragen.

(2) Die Eintragung der Skilehrer von anderen Regionen oder der Provinz Trient wird vom Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 erfüllt und die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder eine von dieser delegierte Unterkommission seine Kenntnisse über die Geographie des Landesgebietes, über die geographische Beschaffenheit der Alpinlandschaft und über die Klima- und Wetterbedingungen Südtirols, welche für die Sicherheit des Skifahrens erforderlich sind, sowie seine Kenntnisse über die Rechtsvorschriften in Bezug auf Skischulen und Skilehrer festgestellt hat.

(3) Die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis der Skilehrer, die aus anderen Staaten kommen, wird vom Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer, unter den Voraussetzungen laut Absatz 2 und falls der Antragsteller einen Berufstitel besitzt, welcher zur selbstständigen Tätigkeit als Skilehrer im Herkunftsstaat befähigt und einer Ausbildung entspricht, welche mit jener der Skilehrer in Südtirol gleichgestellt werden kann, verfügt. Die Gleichstellung wird vom zuständigen Landesrat aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung und jener, die in Südtirol vorgesehen ist, kann die Gleichstellung nach Absolvierung eines integrierenden Praktikums oder nach Bestehen einer Eignungsprüfung, nach Wahl und auf Kosten des Antragstellers, erfolgen.

(4) Der Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt von Amts wegen die Löschung jener Skilehrer aus dem Landesberufsverzeichnis, die in das Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der Provinz Trient aufgenommen worden sind.

(5) Landesfremde Skilehrer, welche im Berufsverzeichnis der Skilehrer anderer Regionen oder der Provinz Trient eingetragen sind, erhalten nach der Meldung an die Landesberufskammer eine Unbedenklichkeitserklärung für eine zeitlich begrenzte Berufsausübung von höchstens 60 Tagen pro Jahr im Rahmen einer in Südtirol genehmigten Skischule.

(6) Auch jene, die im Besitz einer Lehrbefähigung zum Skiunterricht sind, welche von einem ausländischen Staat oder von einer dafür im Herkunftsstaat zuständigen ausländischen Organisation erworben wurde und zur Berufsausübung als Skilehrer im Rahmen einer Skischule im Herkunftsstaat befähigt, können eine Unbedenklichkeitserklärung für eine zeitlich begrenzte Berufsausübung von höchstens 60 Tagen pro Jahr im Rahmen einer in Südtirol genehmigten Skischule erlangen.

(7) Die gelegentliche und unregelmäßige Ausübung der Skilehrertätigkeit in Südtirol für insgesamt höchstens 15 Tage im Jahr durch Skilehrer, welche mit eigenen Gästen aus dem Ausland, aus anderen Regionen oder aus der Provinz Trient kommen, muss mindestens 30 Tage vor Tätigkeitsbeginn schriftlich der Landesberufskammer gemeldet werden.

(8) Im Falle der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit durch Skilehrer aus dem Ausland muss die Meldung laut Absatz 7 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol ermöglichen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, wodurch Gesundheitsschäden und mangelnde Sicherheit des Benutzers entstehen können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene.

(9) Die Einzelheiten der Überprüfung der Angaben und der erforderlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß diesem Artikel sowie jene zur Durchführung von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.6)

6)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.

Art. 9 (Pflichten des Skilehrers)

(1) Die im Berufsverzeichnis eingetragenen Skilehrer müssen ihren Beruf korrekt und unter Achtung der beruflichen Pflichten und der in diesem Gesetz vorgesehenen Verhaltensvorschriften ausüben, zur Förderung des Skisports beitragen, die Skischüler über Sicherheitsregeln sowie Gefahren auf und außerhalb der Skipisten im Zusammenhang mit dem Skisport aufklären, ihren Beitrag zur Förderung der touristischen Entwicklung leisten sowie bei Skiunfällen Hilfe leisten.

Art. 10 (Qualifikationen und Spezialisierungen)

(1) Die Skilehrer können durch den Besuch eigener Kurse, welche vom Land, von der Landesberufskammer der Skilehrer oder von anderen Organisationen oder Berufsvereinigungen organisiert werden, und nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen folgende Qualifikationen und Spezialisierungen erlangen:

  1. Befähigung zum Skischulleiter,
  2. Befähigung zum Ski- oder Snowboardlehrerausbildner,
  3. Befähigung zum Unterricht in der Verwendung von skiähnlichen Sportgeräten,
  4. Spezialisierung für den Kinderskiunterricht,
  5. Spezialisierung für den Skiunterricht für Behinderte,
  6. Spezialisierung für fremdsprachlichen Skiunterricht.

Die Qualifikationen laut Buchstaben a) und b) sind den Skilehrern laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) vorbehalten; die Spezialisierungen laut Buchstaben c), d), e) und f) können von allen Skilehrern erlangt werden.

(2) In der Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen für die Erlangung der Spezialisierungen und Qualifikationen laut Absatz 1 oder allfälliger weiterer bestimmt und die Programme für die Kurse und die entsprechenden Prüfungen sowie die Bedingungen für die Anerkennung der Spezialisierungen oder Qualifikationen, die bei anderen Organisationen erworben wurden, festgesetzt.

(3) Die Prüfungskommissionen für die Ablegung der Spezialisierungs- und Qualifikationsprüfungen bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern, die aus jenen von Artikel 7 vorgesehenen ausgewählt werden; sie werden jeweils mit dem Dekret über die Ausschreibung des entsprechenden Kurses vom zuständigen Landesrat ernannt. Die Prüfungsdiplome tragen die Unterschrift des zuständigen Landesrates.

Art. 11 (Berufliche Fortbildung)

(1)Die in den Disziplinen laut Artikel 3 Absatz 1 zur Ausübung des Berufs befähigten Skilehrer und die gemäß Artikel 10 Absatz 1 qualifizierten und spezialisierten Skilehrer sowie die Skischulassistenten laut Artikel 3 Absatz 2 sind verpflichtet, die von der Landesberufskammer der Skilehrer organisierten obligatorischen Fortbildungskurse zu besuchen.7)

(2) Bei Nichtbesuch der Fortbildungskurse laut Absatz 1 verfügt der Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer die Streichung aus dem Berufsverzeichnis.

(3) Die Streichung aus dem Berufsverzeichnis wird nicht verfügt, wenn die Teilnahme am Fortbildungskurs wegen Krankheit oder wegen höherer Gewalt unmöglich ist.

7)
Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 12 (Landesberufskammer der Skilehrer)

(1) Die Landesberufskammer der Skilehrer wird als Organ der Selbstreglementierung und Selbstverwaltung errichtet.

(2) Der Landesberufskammer gehören von Rechts wegen alle im Landesverzeichnis eingetragenen Skilehrer an sowie jene in Südtirol ansässigen Skilehrer, die ihre Tätigkeit aufgegeben haben.

(3) Organe der Kammer sind die Versammlung, der Vorstand und der Präsident.

(4) Die Versammlung der Landesberufskammer besteht aus allen Mitgliedern der Kammer.

(5) Der Vorstand der Landesberufskammer wird von der Kammerversammlung aus den eingetragenen Skilehrern in der von der Kammersatzung vorgesehenen Anzahl gewählt.

(6) Der Präsident der Landesberufskammer der Skilehrer wird von der Kammerversammlung gewählt; er ist der gesetzliche Vertreter der Kammer.

(7) Der zuständige Landesrat übt die Kontrolle über die Landesberufskammer der Skilehrer aus und genehmigt die Satzung.

Art. 13 (Aufgaben der Kollegialorgane)

(1) Die Versammlung der Landesberufskammer der Skilehrer hat folgende Aufgaben:

  1. sie verabschiedet die Satzung der Kammer,
  2. sie wählt den Vorstand,
  3. sie genehmigt jährlich den vom Vorstand erstellten Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß der Kammer,
  4. sie entscheidet in Fragen, die für die Berufskategorie besonders wichtig sind, und über alle anderen Fragen, die ihr vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unterbreitet werden.

(2) Die Versammlung der Landesberufskammer wird von Rechts wegen einmal im Jahr zur Genehmigung des Haushaltsvoranschlages einberufen.

(3) Der Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer hat folgende Aufgaben:

  1. er übt alle Funktionen aus, die mit der Eintragung ins Berufsverzeichnis und mit dessen Führung zusammenhängen,
  2. er wacht über die Berufsausübung und die Beachtung der beruflichen Pflichten und verhängt die Disziplinarstrafen,
  3. er pflegt die Beziehungen zu den Berufsvereinigungen der Skilehrer, zu anderen Berufskammern, zum gesamtstaatlichen Skilehrerverband und zu Skilehrerverbänden anderer Länder,
  4. er arbeitet mit den zuständigen Landesbehörden zusammen und ernennt seine Vertreter in den von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen,
  5. er legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest,
  6. er gibt Gutachten ab, falls solche vom Land oder anderen Verwaltungsbehörden zu Fragen der Skilehrerordnung und der Tätigkeit der Skilehrer sowie zu Fragen des Skisports und des Wintertourismus im allgemeinen angefordert werden,
  7. er trägt bei zur Verbreitung des Skisports und der Kenntnisse über die Skigebiete des Landes, über die Sicherheitsvorkehrungen und über die Gefahrenvorbeugung auf den und außerhalb der Skipisten; er trägt auch bei zur Vermeidung der Gefahren für die natürliche Umwelt,
  8. er ernennt Fachkommissionen, welche, auch in Zusammenarbeit mit der in Südtirol repräsentativsten Berufsvereinigung der Skilehrer, Programme für Ausbildungskurse und Kriterien für die Prüfungsfächer erstellen,
  9. er schlägt die Mindest- und Höchsttarife für die berufliche Leistung vor,
  10. er erfüllt alle weiteren ihm übertragenen oder delegierten Aufgaben und ergreift jede weitere Initiative zur Förderung der Berufsgruppe.

Art. 14 (Disziplinarstrafen und Rekurse)

(1) Die in das Landesberufsverzeichnis eingetragenen Skilehrer, die sich der Verletzung der beruflichen Pflichten oder der in diesem Gesetz vorgesehenen Verhaltensvorschriften schuldig machen, unterliegen folgenden Disziplinarmaßnahmen:

  1. schriftliche Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. zeitweilige Aufhebung der Eintragung ins Berufsverzeichnis für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr,
  4. Streichung aus dem Berufsverzeichnis.

(2) Die Disziplinarstrafen werden, nach förmlicher Vorhaltung der Anschuldigungen und unter Beachtung der Prinzipien der Anhörung und der Verteidigung, vom Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit seiner Mitglieder verhängt; der Betroffene kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme bei der Landesregierung Beschwerde einlegen. Die Einbringung der Beschwerde setzt die Vollstreckbarkeit der Disziplinarstrafe bis zur Entscheidung der Landesregierung aus.

(3) Die von der Landesberufskammer getroffenen Maßnahmen sind, mit Ausnahme jener in Disziplinarsachen, endgültig und können vor dem zuständigen Organ der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Sinne von Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. März 1991, Nr. 81, angefochten werden.

Art. 15 (Skischulen)

(1) Als Skischule im Sinne dieses Gesetzes ist jede in Südtirol tätige Organisation anzusehen, in der mehrere Skilehrer zusammenwirken, um die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schneesports, auch mit skiähnlichem Gerät, zu vermitteln und die Gäste auf Skiern zu begleiten.

(2) Die Skischule ist verpflichtet, das Angebot an Diensten in den jeweiligen Disziplinen möglichst breit zu fächern.

(3) Für den Betrieb einer Skischule ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich. In begründeten Fällen kann der Landesrat auch mehrere Skischulen in einem Skigebiet genehmigen, nach Einholen eines nicht bindenden Gutachtens des Landesbeirates für Skiunterricht über den touristischen Bedarf in diesem Skigebiet. Die Bewertungskriterien für die Eröffnung von Skischulen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Gegen die Entscheidung des Landesrates kann Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Beschwerdeführer können sowohl der Antragsteller als auch allfällige Skischulen desselben Einzugsgebietes sein.

(4) Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Skischule sind:

  1. die Skischule muss aus mindestens zehn Lehrern bestehen, welche je nach Disziplin der Schule, für welche die Bewilligung beantragt wurde, im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragen sind; der zuständige Landesrat kann von Fall zu Fall eine von der genannten Anzahl abweichende Mindestanzahl genehmigen, falls im betroffenen Gebiet noch keine Skischule in der beantragten Disziplin besteht und der entsprechende Bedarf bewertet worden ist;8)
  2. die Skilehrer, die den ständigen Lehrkörper bilden, müssen sich mit einer Erklärung anstelle eines Notorietätsaktes verpflichten, während der ganzen Skisaison in der Skischule mitzuarbeiten; außerdem dürfen sie nicht dem ständigen Lehrkörper einer anderen Skischule angehören; die Mehrheit der Skilehrer muß ihren Wohnsitz im Skischulgebiet haben. Auf Anfrage ist dem zuständigen Landesamt für jeden einzelnen Skilehrer der Nachweis über die effektiv geleistete Mitarbeit zu erbringen;
  3. die Skischule unterliegt einer demokratischen Satzung, die die effektive Beteiligung der Mitglieder in den beschließenden Organen und die Aufteilung der Erträge aus dem Skischulbetrieb im Verhältnis zu den effektiven beruflichen Leistungen und unter Berücksichtigung der allfälligen Spezialisierung oder besonderen Qualifikation der einzelnen Mitglieder garantiert;
  4. der Skischule muß ein entsprechend qualifizierter Skischulleiter vorstehen;
  5. die Skischule muß über ein ihrer Größe und dem Gästeaufkommen des Skigebietes angemessenes Büro und über einen geeigneten Sammelplatz, die mit einem Schild versehen sind, sowie über einen Übungshang verfügen, und sie muß während der ganzen Winter- beziehungsweise Sommersaison einen ununterbrochenen Betrieb gewährleisten;
  6. die Bezeichnung der Skischule ist von den anderen bereits genehmigten Skischulen klar zu unterscheiden, um jede Verwechslung auszuschließen, und darin muß mindestens eine der folgenden Bezeichnungen: "Scuola di sci, Skischule, Scola de schi" oder eine analoge Bezeichnung, falls es sich um spezialisierte Schulen handelt, enthalten sein;
  7. das Skigebiet, wo die Skischule eröffnet wird und wo sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausübt, muß mit einer ausreichenden Zahl von funktionierenden Aufstiegsanlagen und von Skipisten beziehungsweise mit einer ausreichenden Anzahl von instandgehaltenen Langlaufloipen ausgestattet sein, je nachdem, ob es sich um eine Alpin-, Snowboard- oder Langlaufskischule handelt;
  8. Sommerskischulen können nur für solche Gebiete genehmigt werden, in denen die entsprechende Disziplin ausgeübt werden kann; der Betrieb ist beschränkt auf die Dauer der Saison, das heißt, solange das Gelände effektiv zugänglich ist und die Aufstiegsanlagen in Betrieb sind;
  9. die Skischule ist so zu betreiben, daß die allgemeinen Interessen des Skisports, die Sicherheit beim Skilaufen und die Interessen des Fremdenverkehrs gefördert werden, auch dadurch, daß sie sich mit den Fremdenverkehrsorganisationen und -unternehmen an den Werbe- und Förderungsmaßnahmen zur Erhöhung des Fremdenverkehrsaufkommens in den Wintersportorten beteiligt und mit den Schulbehörden und Sportvereinen zur Förderung und Verbreitung des Skisports unter der Jugend zusammenarbeitet.
8)
Art. 15 Absatz 4 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 16 (Bewilligungen zur Führung einer Skischule)

(1) Der Antrag auf Bewilligung muß an das zuständige Landesamt gerichtet werden; folgende Unterlagen müssen beigelegt, beziehungsweise folgende Angaben müssen gemacht werden:

  1. eine beglaubigte Kopie der Satzung, die die Bezeichnung der Skischule enthält,
  2. eine maßstabgerechte Wiedergabe allfälliger Schilder, Embleme oder Abzeichen der Skischule,
  3. der Entwurf der Unterrichtsprogramme,
  4. Angabe über das Skischulgebiet,
  5. Angaben über die Lage, Größe und Ausstattung des Büros und allfälliger Einschreibestellen der Skischule,
  6. Angabe über den Sammelplatz und den Übungshang,
  7. Angaben zur Person des Skischulleiters und der Skilehrer und zu deren beruflicher Qualifikation und Spezialisierung,
  8. Angaben über die angewandten Tarife.

(2) Die genehmigten Schulen sind verpflichtet, allfällige Änderungen innerhalb von 30 Tagen dem zuständigen Landesamt mitzuteilen.

(3) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die von diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen ganz oder teilweise entfallen und wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.

(4) Die Bewilligung wird auch dann widerrufen, wenn die Schule ein Jahr nach der Erteilung der Bewilligung die Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat, wenn die Tätigkeit für mehr als eine Saison unterbrochen wird oder wenn die Bestimmungen des Bewilligungsbescheids nicht eingehalten werden.

(5) Die Bewilligung zur Führung einer Skischule berechtigt auch zum Einsatz von didaktischen Hilfsmitteln, einschließlich sich im Handel befindlicher mobiler Aufstiegsanlagen.

Art. 17 9)

9)
Art. 17 wurde aufgehoben durch Art. 65 des L.G. vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 18 10)

10)
Art. 18 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 19 (Tätigkeit außerhalb der Skischule)

(1) Die freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Skischulen ist den im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragenen Skilehrern erlaubt, sofern sie ihre Leistungen nicht in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Skilehrern, auch in Form gelegentlicher Mitarbeit, anbieten.

(2)Die Skilehrer, welche den Beruf selbständig, somit ohne Vermittlung durch eine Skischule, ausüben, haben dies vor Beginn der Saisontätigkeit dem Vorstand der Landesberufskammer, dem zuständigen Landesamt und der örtlich zuständigen Fremdenverkehrsorganisation zu melden, undzwar unter genauer Angabe der Personaldaten, der jeweiligen Qualifikation und Spezialisierung, der Steuernummer, des Sitzes und der Zustelladresse, des Zuständigkeitsgebietes, der angewendeten Tarife sowie der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden an der Person und an den Sachen des Schülers und an Dritten.11)

11)
Art. 19 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 5 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 20 (Verwaltungsstrafen)

(1) Die widerrechtliche Ausübung des Skilehrerberufs unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 516 bis Euro 2.582.12)

(2) Der Skilehrer, der in der Ausübung seines Berufes nicht die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 103 bis Euro 516.12)

(3)13)

(4) Die unbefugte Benutzung der Bezeichnung "Skischule" und die Eröffnung oder der Betrieb einer skischulähnlichen Einrichtung oder einer Einschreibestelle entgegen den Bestimmungen laut Artikel 15 und 16 unterliegen einer Verwaltungsstrafe von Euro 774 bis Euro 5.164 zu Lasten der Betreiber der Einrichtung.12)

(5) Unabhängig von Artikel 348 des Strafgesetzbuches unterliegt der Skischulleiter, der Personen zum Unterricht in der Skischule heranzieht, die nicht im Besitze der von diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen sind, einer Verwaltungsstrafe von Euro 516 bis Euro 5.164; außerdem wird ihm im Wiederholungsfall die Ausübung seiner Funktion für höchstens drei Jahre untersagt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch die Rücknahme der amtlichen Bewilligung der Skischule verfügt werden.12)

(6) Die Über- oder Unterschreitung der genehmigten und ausgehängten Höchst- bzw. Mindesttarife unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 387 bis Euro 2.582; außerdem muß dem Kunden der den Höchsttarif überschreitende Betrag rückerstattet werden.12)

12)
Die Beträge wurden so geändert durch Art. 2 Absatz 2 Buchstabe l) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
13)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 65 des L.G. vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.

Art. 21 (Verwaltungsstrafen: Verfahren)

(1) Was die Ermittlung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen angeht, wird das Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, angewandt.

(2) Die Zahlungsbefehle im Zuammenhang mit den Verwaltungsstrafen werden vom zuständigen Abteilungsdirektor ausgestellt.

Art. 22 (Versicherungen)

(1) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Skischule sowie zur Ausübung der Tätigkeit eines Skilehrers, Snowboardlehrers, eines Skischulassistenten oder eines Alpinskilehrers II. Grades ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Schäden an der Person und den Sachen der Schüler und an Dritten. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird vom zuständigen Landesrat festgesetzt.

(2) Die Mitglieder der mit Dekret des Landesrates ernannten Prüfungskommissionen, ausgenommen Landesbedienstete, werden auf Initiative und auf Kosten des Landes, beschränkt auf die technischen und praktischen Tätigkeiten, unfallversichert.

(3) Der zuständige Landesrat ist befugt, die Versicherungspolizzen laut Absatz 2 abzuschließen.

Art. 23 (Landesbeirat für den Skiunterricht)

(1) Der Landesbeirat für den Skiunterricht setzt sich aus folgenden von der Landesregierung aus entsprechenden Zweiervorschlägen der betroffenen Organisationen und Berufsvereinigungen ernannten Personen zusammen:

  1. dem zuständigen Landesrat oder einer von ihm delegierten Person, die auch von Fall zu Fall designiert werden kann, als Vorsitzendem,
  2. einem Vertreter der für das Alpinwesen zuständigen Landesabteilung, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört,
  3. zwei Vertretern der Landesberufskammer der Skilehrer,
  4. zwei Vertretern der in Südtirol repräsentativsten Berufsvereinigung der Skilehrer,
  5. einem Vertreter der Tourismusorganisationen des Landes,
  6. einem Vertreter der Landesberufskammer der Berg- und Skiführer des Landes,
  7. einem Vertreter der in Südtirol repräsentativsten Berufsvereinigung der Hoteliers und Gastwirte,
  8. einem Vertreter der in Südtirol repräsentativsten Vereinigung der Aufstiegsanlagen- und Skipistenbetreiber,
  9. einem Vertreter des Landeskomitees des italienischen Wintersportverbandes.

(2) Als Sekretär des Beirates fungiert ein Bediensteter der Landesabteilung für Fremdenverkehr.

(3) Der Beirat übt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse aus und ist Beratungsorgan des Landes für alle Fragen, die den Skiunterricht in all seinen Formen betreffen.

(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol gemäß der letzten Volkszählung entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.

Art. 24 (Förderungsmaßnahmen)  delibera sentenza

(1) Die Finanzierung der Ausbildungskurse laut Artikel 6 Absatz 2 geht vollständig oder teilweise zu Lasten des Landeshaushalts. Die Landesregierung setzt das Ausmaß der Eigenleistung des Teilnehmers fest, welcher die entsprechende Quote direkt an den Träger der Ausbildung zu entrichten hat; weiters kann sie Beiträge und Zuschüsse an die Landesberufskammer der Skilehrer für deren institutionelle Tätigkeit sowie an die Berufsorganisationen der Skilehrer und an die Skischulen für Maßnahmen zur Förderung dieser Berufssparte gewähren.

(2)Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge und Beihilfen, die Unterlagen, die dem entsprechenden Gesuch beizulegen sind, sowie die Einreichfrist für die Gesuche festgelegt.14)

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, Ausgaben zu tätigen, die der Förderung und der direkten Durchführung von Initiativen im Sinne dieses Gesetzes sowie der Weiterentwicklung der Berufssparte dienen.

massimeBeschluss Nr. 74 vom 19.01.2009 - Festsetzung der Einschreibegebühren für die Skilehrerausbildung 2009
14)
Art. 24 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 6 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.

Art. 25 (Durchführungsverordnung)

(1) Mit Durchführungsverordnung wird das Verfahren zur Einreichung der Ansuchen, zur Organisation und Abhaltung der Kurse laut Artikel 6 Absatz 2 und zur Durchführung der Prüfungen festgesetzt; weiters werden die beruflichen Pflichten der Skilehrer nach den Grundsätzen dieses Gesetzes festgelegt. Schließlich werden die Merkmale des offiziellen Abzeichens, des Erkennungsausweises und der Qualifizierungs- und Spezialisierungszeugnisse bestimmt.

(2) Mit Durchführungsverordnung können, zusätzlich zu den in diesem Gesetz angeführten, weitere Kriterien für die Erteilung der Skischulbewilligung festgelegt werden, um so einen optimalen Betrieb in Hinblick auf die Bedürfnisse der Skischüler, des Fremdenverkehrs und der Umwelt zu gewährleisten.

Art. 26 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Auslaufverzeichnis gemäß Art. 4 eingetragenen Alpinskilehrer II. Grades können durch den Besuch eines einmalig stattfindenden Übungskurses, welcher sich in einen praktisch-technischen und einen theoretisch-didaktisch-methodischen Teil gliedert und eine Gesamtdauer von 20 Tagen hat, sowie nach einem bestandenen Abschlußkolloquium über die theoretisch-didaktisch-methodischen Kursinhalte, das vor der Prüfungskommission gemäß Artikel 7 stattfindet, die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) erlangen. Inhalte und Form des Kolloquiums sowie des Kurses werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Die Finanzierung des Kurses laut vorliegendem Artikel erfolgt durch entsprechende Eigenleistung der Teilnehmer.

Art. 27 15)

15)
Omissis.

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Artikels 26, ist aufgehoben.16)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

16)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionA Freizeitgestaltung
ActionActionB Sport
ActionActiona) Landesgesetz vom 9. August 1977, Nr. 32
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. August 1982, Nr. 16
ActionActionc) Landesgesetz vom 25. November 1987, Nr. 29
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. August 1989, Nr. 5
ActionActione) Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 1994, Nr. 55
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 4
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 5 
ActionActionj) Landesgesetz vom 23. November 2010 , Nr. 14
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Januar 2012, Nr. 3
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis