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In vigore al: 11/09/2012

i) Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 51)
Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. März 2001, Nr. 10.

Art. 8 (Nicht im Landesberufsverzeichnis eingetragene Skilehrer)

(1)Skilehrer, die im Berufsverzeichnis der Skilehrer einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragen sind oder im Besitz einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung sind und die beabsichtigen, den Beruf ständig in Südtirol auszuüben, müssen die Eintragung in das Landesberufsverzeichnis der Skilehrer beantragen.

(2) Die Eintragung der Skilehrer von anderen Regionen oder der Provinz Trient wird vom Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen laut Artikel 5 Absatz 1 erfüllt und die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder eine von dieser delegierte Unterkommission seine Kenntnisse über die Geographie des Landesgebietes, über die geographische Beschaffenheit der Alpinlandschaft und über die Klima- und Wetterbedingungen Südtirols, welche für die Sicherheit des Skifahrens erforderlich sind, sowie seine Kenntnisse über die Rechtsvorschriften in Bezug auf Skischulen und Skilehrer festgestellt hat.

(3) Die Eintragung ins Landesberufsverzeichnis der Skilehrer, die aus anderen Staaten kommen, wird vom Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer, unter den Voraussetzungen laut Absatz 2 und falls der Antragsteller einen Berufstitel besitzt, welcher zur selbstständigen Tätigkeit als Skilehrer im Herkunftsstaat befähigt und einer Ausbildung entspricht, welche mit jener der Skilehrer in Südtirol gleichgestellt werden kann, verfügt. Die Gleichstellung wird vom zuständigen Landesrat aufgrund eines übereinstimmenden Gutachtens der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung und jener, die in Südtirol vorgesehen ist, kann die Gleichstellung nach Absolvierung eines integrierenden Praktikums oder nach Bestehen einer Eignungsprüfung, nach Wahl und auf Kosten des Antragstellers, erfolgen.

(4) Der Vorstand der Landesberufskammer der Skilehrer verfügt von Amts wegen die Löschung jener Skilehrer aus dem Landesberufsverzeichnis, die in das Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der Provinz Trient aufgenommen worden sind.

(5) Landesfremde Skilehrer, welche im Berufsverzeichnis der Skilehrer anderer Regionen oder der Provinz Trient eingetragen sind, erhalten nach der Meldung an die Landesberufskammer eine Unbedenklichkeitserklärung für eine zeitlich begrenzte Berufsausübung von höchstens 60 Tagen pro Jahr im Rahmen einer in Südtirol genehmigten Skischule.

(6) Auch jene, die im Besitz einer Lehrbefähigung zum Skiunterricht sind, welche von einem ausländischen Staat oder von einer dafür im Herkunftsstaat zuständigen ausländischen Organisation erworben wurde und zur Berufsausübung als Skilehrer im Rahmen einer Skischule im Herkunftsstaat befähigt, können eine Unbedenklichkeitserklärung für eine zeitlich begrenzte Berufsausübung von höchstens 60 Tagen pro Jahr im Rahmen einer in Südtirol genehmigten Skischule erlangen.

(7) Die gelegentliche und unregelmäßige Ausübung der Skilehrertätigkeit in Südtirol für insgesamt höchstens 15 Tage im Jahr durch Skilehrer, welche mit eigenen Gästen aus dem Ausland, aus anderen Regionen oder aus der Provinz Trient kommen, muss mindestens 30 Tage vor Tätigkeitsbeginn schriftlich der Landesberufskammer gemeldet werden.

(8) Im Falle der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit durch Skilehrer aus dem Ausland muss die Meldung laut Absatz 7 die Überprüfung der beruflichen Qualifikation, der Kenntnisse des Betroffenen und des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit in Südtirol ermöglichen, um Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Kunden zu vermeiden. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der beruflichen Qualifikation des Betroffenen und der von den Landesbestimmungen vorgesehenen Ausbildung, wodurch Gesundheitsschäden und mangelnde Sicherheit des Benutzers entstehen können, kann der Antragsteller diese Mängel durch das Bestehen einer spezifischen Eignungsprüfung ausgleichen. Die Kosten hierfür trägt der Betroffene.

(9) Die Einzelheiten der Überprüfung der Angaben und der erforderlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß diesem Artikel sowie jene zur Durchführung von eventuellen Ausgleichsmaßnahmen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.6)

6)
Art. 8 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
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