(1) Der Landesbeirat für den Skiunterricht setzt sich aus folgenden von der Landesregierung aus entsprechenden Zweiervorschlägen der betroffenen Organisationen und Berufsvereinigungen ernannten Personen zusammen:
(2) Als Sekretär des Beirates fungiert ein Bediensteter der Landesabteilung für Fremdenverkehr.
(3) Der Beirat übt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse aus und ist Beratungsorgan des Landes für alle Fragen, die den Skiunterricht in all seinen Formen betreffen.
(4) Die Zusammensetzung des Beirates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol gemäß der letzten Volkszählung entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein.