(1) Als Skischule im Sinne dieses Gesetzes ist jede in Südtirol tätige Organisation anzusehen, in der mehrere Skilehrer zusammenwirken, um die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schneesports, auch mit skiähnlichem Gerät, zu vermitteln und die Gäste auf Skiern zu begleiten.
(2) Die Skischule ist verpflichtet, das Angebot an Diensten in den jeweiligen Disziplinen möglichst breit zu fächern.
(3) Für den Betrieb einer Skischule ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich. In begründeten Fällen kann der Landesrat auch mehrere Skischulen in einem Skigebiet genehmigen, nach Einholen eines nicht bindenden Gutachtens des Landesbeirates für Skiunterricht über den touristischen Bedarf in diesem Skigebiet. Die Bewertungskriterien für die Eröffnung von Skischulen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Gegen die Entscheidung des Landesrates kann Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Beschwerdeführer können sowohl der Antragsteller als auch allfällige Skischulen desselben Einzugsgebietes sein.
(4) Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Skischule sind: