In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

i) Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 51)
Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. März 2001, Nr. 10.

Art. 15 (Skischulen)

(1) Als Skischule im Sinne dieses Gesetzes ist jede in Südtirol tätige Organisation anzusehen, in der mehrere Skilehrer zusammenwirken, um die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schneesports, auch mit skiähnlichem Gerät, zu vermitteln und die Gäste auf Skiern zu begleiten.

(2) Die Skischule ist verpflichtet, das Angebot an Diensten in den jeweiligen Disziplinen möglichst breit zu fächern.

(3) Für den Betrieb einer Skischule ist die Bewilligung des zuständigen Landesrates erforderlich. In begründeten Fällen kann der Landesrat auch mehrere Skischulen in einem Skigebiet genehmigen, nach Einholen eines nicht bindenden Gutachtens des Landesbeirates für Skiunterricht über den touristischen Bedarf in diesem Skigebiet. Die Bewertungskriterien für die Eröffnung von Skischulen werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. Gegen die Entscheidung des Landesrates kann Beschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden. Beschwerdeführer können sowohl der Antragsteller als auch allfällige Skischulen desselben Einzugsgebietes sein.

(4) Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Führung einer Skischule sind:

  1. die Skischule muss aus mindestens zehn Lehrern bestehen, welche je nach Disziplin der Schule, für welche die Bewilligung beantragt wurde, im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragen sind; der zuständige Landesrat kann von Fall zu Fall eine von der genannten Anzahl abweichende Mindestanzahl genehmigen, falls im betroffenen Gebiet noch keine Skischule in der beantragten Disziplin besteht und der entsprechende Bedarf bewertet worden ist;8)
  2. die Skilehrer, die den ständigen Lehrkörper bilden, müssen sich mit einer Erklärung anstelle eines Notorietätsaktes verpflichten, während der ganzen Skisaison in der Skischule mitzuarbeiten; außerdem dürfen sie nicht dem ständigen Lehrkörper einer anderen Skischule angehören; die Mehrheit der Skilehrer muß ihren Wohnsitz im Skischulgebiet haben. Auf Anfrage ist dem zuständigen Landesamt für jeden einzelnen Skilehrer der Nachweis über die effektiv geleistete Mitarbeit zu erbringen;
  3. die Skischule unterliegt einer demokratischen Satzung, die die effektive Beteiligung der Mitglieder in den beschließenden Organen und die Aufteilung der Erträge aus dem Skischulbetrieb im Verhältnis zu den effektiven beruflichen Leistungen und unter Berücksichtigung der allfälligen Spezialisierung oder besonderen Qualifikation der einzelnen Mitglieder garantiert;
  4. der Skischule muß ein entsprechend qualifizierter Skischulleiter vorstehen;
  5. die Skischule muß über ein ihrer Größe und dem Gästeaufkommen des Skigebietes angemessenes Büro und über einen geeigneten Sammelplatz, die mit einem Schild versehen sind, sowie über einen Übungshang verfügen, und sie muß während der ganzen Winter- beziehungsweise Sommersaison einen ununterbrochenen Betrieb gewährleisten;
  6. die Bezeichnung der Skischule ist von den anderen bereits genehmigten Skischulen klar zu unterscheiden, um jede Verwechslung auszuschließen, und darin muß mindestens eine der folgenden Bezeichnungen: "Scuola di sci, Skischule, Scola de schi" oder eine analoge Bezeichnung, falls es sich um spezialisierte Schulen handelt, enthalten sein;
  7. das Skigebiet, wo die Skischule eröffnet wird und wo sie ihre Tätigkeit vorwiegend ausübt, muß mit einer ausreichenden Zahl von funktionierenden Aufstiegsanlagen und von Skipisten beziehungsweise mit einer ausreichenden Anzahl von instandgehaltenen Langlaufloipen ausgestattet sein, je nachdem, ob es sich um eine Alpin-, Snowboard- oder Langlaufskischule handelt;
  8. Sommerskischulen können nur für solche Gebiete genehmigt werden, in denen die entsprechende Disziplin ausgeübt werden kann; der Betrieb ist beschränkt auf die Dauer der Saison, das heißt, solange das Gelände effektiv zugänglich ist und die Aufstiegsanlagen in Betrieb sind;
  9. die Skischule ist so zu betreiben, daß die allgemeinen Interessen des Skisports, die Sicherheit beim Skilaufen und die Interessen des Fremdenverkehrs gefördert werden, auch dadurch, daß sie sich mit den Fremdenverkehrsorganisationen und -unternehmen an den Werbe- und Förderungsmaßnahmen zur Erhöhung des Fremdenverkehrsaufkommens in den Wintersportorten beteiligt und mit den Schulbehörden und Sportvereinen zur Förderung und Verbreitung des Skisports unter der Jugend zusammenarbeitet.
8)
Art. 15 Absatz 4 Buchstabe a) wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 4 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 10.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionA Freizeitgestaltung
ActionActionB Sport
ActionActiona) Landesgesetz vom 9. August 1977, Nr. 32
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. August 1982, Nr. 16
ActionActionc) Landesgesetz vom 25. November 1987, Nr. 29
ActionActiond) Landesgesetz vom 17. August 1989, Nr. 5
ActionActione) Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nr. 19
ActionActionf) Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 1994, Nr. 55
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2001, Nr. 4
ActionActioni) Landesgesetz vom 19. Februar 2001, Nr. 5 
ActionActionj) Landesgesetz vom 23. November 2010 , Nr. 14
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Januar 2012, Nr. 3
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis