(1) Die Skilehrer können durch den Besuch eigener Kurse, welche vom Land, von der Landesberufskammer der Skilehrer oder von anderen Organisationen oder Berufsvereinigungen organisiert werden, und nach Ablegung der entsprechenden Prüfungen folgende Qualifikationen und Spezialisierungen erlangen:
Die Qualifikationen laut Buchstaben a) und b) sind den Skilehrern laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) vorbehalten; die Spezialisierungen laut Buchstaben c), d), e) und f) können von allen Skilehrern erlangt werden.
(2) In der Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen für die Erlangung der Spezialisierungen und Qualifikationen laut Absatz 1 oder allfälliger weiterer bestimmt und die Programme für die Kurse und die entsprechenden Prüfungen sowie die Bedingungen für die Anerkennung der Spezialisierungen oder Qualifikationen, die bei anderen Organisationen erworben wurden, festgesetzt.
(3) Die Prüfungskommissionen für die Ablegung der Spezialisierungs- und Qualifikationsprüfungen bestehen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern, die aus jenen von Artikel 7 vorgesehenen ausgewählt werden; sie werden jeweils mit dem Dekret über die Ausschreibung des entsprechenden Kurses vom zuständigen Landesrat ernannt. Die Prüfungsdiplome tragen die Unterschrift des zuständigen Landesrates.