(1) Die Bewilligung zur Eingliederung in den geschlossenen Hof bisher nicht zum geschlossenen Hof gehöriger Liegenschaften oder Rechte landwirtschaftlicher Natur ist zu erteilen, solange die in Artikel 2 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Zwei oder mehrere geschlossene Höfe können zur Betriebsaufstockung und zur besseren Bewirtschaftung zusammengelegt werden, wenn dadurch der gemäß Artikel 2 zulässige Jahreshöchstertrag nicht überschritten wird.