(1) Die Bewilligung der örtlichen Höfekommission muss immer dann eingeholt werden, wenn die Größe eines geschlossenen Hofes oder der Umfang der mit dem Hof verbundenen dinglichen Rechte geändert werden soll und dies nicht auf eine Enteignung im Interesse der Allgemeinheit oder auf einen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen von der Landesregierung genehmigten Flurbereinigungsplan zurückzuführen ist; diese Bewilligung ist ebenfalls erforderlich bei Einräumung eines Überbaurechts und bei Abschluss eines Pacht- oder Mietvertrages mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren.5)
(2) Im Gerichtsverfahren zur Feststellung der eingetretenen Ersitzung eines Teiles eines geschlossenen Hofes muss die örtlich zuständige Höfekommission angehört werden. Als Beweismittel sind das Geständnis und der Schiedseid unzulässig. 6)