(1) Ist die Abtrennung von öffentlichem Interesse, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf den verbleibenden Hofertrag erteilt werden. 8)
(2) Der geschlossene Hof ist auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin zur Gänze zu enteignen, wenn er durch die geplante Teilenteignung die Eignung als geschlossener Hof gemäß Artikel 2 verlieren würde.