(1) Im Erbschein, der vor der Festsetzung des Übernahmepreises erlassen worden ist, hat das Gericht zu bescheinigen, dass die Übernahme des geschlossenen Hofes dem berufenen Erben/der berufenen Erbin gemäß diesem Gesetz zusteht. Der so erlassene Erbschein ist Titel für die Anmerkung des Übernahmerechts zu Gunsten des dazu berufenen Erben/der dazu berufenen Erbin im Grundbuch.
(2) Im Falle eines nachträglichen einvernehmlichen Rekurses aller Miterben/Miterbinnen oder auf Grund des endgültig gewordenen Urteils über die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Übernahmepreises widerruft das Gericht den bisherigen Erbschein und erlässt einen neuen Erbschein gemäß Artikel 20 des königlichen Dekrets vom 28. März 1929, Nr. 499.