(1) Das Recht der pflichtteilsberechtigten Erben/Erbinnen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die Ablösung des den pflichtteilsberechtigten Erben/Erbinnen vorbehaltenen Erbteils, der vom Hofübernehmer/der Hofübernehmerin geschuldet ist, hat nicht durch Naturalleistungen, sondern durch Zahlung eines entsprechenden nach Artikel 20 ermittelten Geldbetrages zu erfolgen.
(3) Auf jeden Fall hat die Bewertung des geschlossenen Hofes, sei es bei der vom Gesetz angeordneten Ausgleichung von Vermögenswerten, sei es für die Wirkungen der mutmaßlichen Vereinigung zur Ermittlung der Pflichtteilsanteile in der Erbschaft, unter Anwendung der in Artikel 20 angeführten Grundsätze zu erfolgen.