(1) Wenn die Erbfolge einen Miteigentumsanteil an einem geschlossenen Hof zum Gegenstand hat, hat der/die zur Übernahme berufene Erbe/Erbin das Recht, diesen Anteil nach den Artikeln 14 bis 20 zu übernehmen; die Rechte der übrigen Miteigentümer/Miteigentümerinnen werden dadurch nicht berührt.
(2) Bei Miteigentum an einem geschlossenen Hof hat im Falle der Veräußerung von Anteilen oder der Zuweisung derselben im Teilungsweg jener Miteigentümer/jene Miteigentümerin das Vorkaufsrecht, der/die den Hof bearbeitet. Dieses Vorkaufsrecht hat Vorrang gegenüber Vorkaufsrechten, die in anderen Bestimmungen vorgesehen sind.
(3) Auf das Verfahren findet, soweit anwendbar, das Gesetz vom 26. Mai 1965, Nr. 590, in geltender Fassung, Anwendung.
(4) Erfüllt keiner der Miteigentümer/keine der Miteigentümerinnen die vorgesehenen Voraussetzungen oder will der/die Vorkaufsberechtigte sein Recht nicht ausüben, findet die Bestimmung des Artikels 732 des Zivilgesetzbuches Anwendung.