(1) Bei der Teilung des Nachlassvermögens ist an Stelle des Hofes der dem Übernehmer/der Übernehmerin nach Artikel 20 als Schuld angelastete Betrag einzubeziehen.
(2) Im Übrigen erfolgt die Teilung unter den Miterben/Miterbinnen einschließlich des Übernehmers/der Übernehmerin nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und nach Artikel 27.