(1) Wenn es die Natur des Streitfalls erfordert, kann der Richter/die Richterin einen/eine oder mehrere Sachverständige mit einem Hochschulabschluss in Agrar- oder Forstwissenschaft bestellen, die in einem von der Landesregierung angelegten und dem Präsidenten/der Präsidentin des Landesgerichts übermittelten amtlichen Verzeichnis eingetragen sind. Die Landesregierung legt dieses Verzeichnis an und nimmt darin jene auf, die seit mindestens drei Jahren im Berufsverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol eingetragen sind und eine angemessene Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache besitzen. Das Verzeichnis ist jährlich auf den neuesten Stand zu bringen.