(1) Für die Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmungen des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, ist das Landesgericht sachlich zuständig. Gebietsmäßig ist das Gericht des Ortes zuständig, wo das Grundbuchsamt, an welchem der geschlossene Hof im Grundbuch eingetragen ist, seinen Sitz hat. 19)
(2) Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Titels des 2. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung. Der Schlichtungsversuch ist vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen Südtirol durchzuführen. 20)
(3) Falls gemeinsam mit Klagen aus Artikel 21 Absatz 1 damit zusammenhängende Klagen aus Artikel 22 Absatz 2 erhoben wurden oder falls die entsprechenden Streitsachen nachträglich verbunden wurden, ist das Verfahren nach den Formen des ordentlichen Erkenntnisverfahrens abzuwickeln. 21)