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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 28. November 2001, Nr. 171)
Höfegesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 11. Dezember 2001, Nr. 51.

Art. 20 (Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und Festsetzung des Hofübernahmepreises)

(1) Wenn der Erblasser/die Erblasserin bezüglich des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin oder des Hofübernahmepreises keine Verfügung getroffen hat und die Beteiligten untereinander zu keiner Einigung gelangen, so erfolgt die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin gleichzeitig mit der Festsetzung des Hofübernahmepreises durch das Gericht in ein und demselben Verfahren.

(2) Für die Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschnittsreinertrag gemäß der ortsüblichen Bewirtschaftung des Hofes berücksichtigt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird dieser Wert mit einer jährlichen Kapitalisierung von fünf Prozent und, bezogen auf die mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeiten laut Artikel 2135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, mit einer jährlichen Kapitalisierung von neun Prozent kapitalisiert. Der so ermittelte Wert wird gemäß den mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgelegten Kriterien nach oben oder nach unten korrigiert.14)

(3) Die mit der Bewirtschaftung des Hofes zusammenhängenden Rechte sowie das Zubehör laut Artikel 12 gehen bei Abtretung eines geschlossenen Hofes unentgeltlich auf den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin über.15)

(4) Güter, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, werden getrennt bewertet; davon ausgenommen sind Güter, die von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, aber mit dem Hof derart verbunden sind, dass eine allfällige Abtrennung für die Bewirtschaftung des Hofes einen schweren Nachteil mit sich bringen würde, oder deren Verbleib beim Hof aus anderen Gründen notwendig ist.16)

(5) Wenn der geschlossene Hof mit Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnrechten, mit Dienstbarkeiten oder Reallasten belastet ist, so sind diese getrennt zu schätzen, und deren Wert ist von dem errechneten Übernahmepreis abzuziehen.

(6) Für die Schätzung der Wälder des geschlossenen Hofes ist auf Veranlassung des/der laut Artikel 23 bestellten Sachverständigen die Landesforstbehörde zu befragen, um die Verwertungen zu ermitteln, die angesichts der jeweiligen Zeitspanne und unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das Forstwesen realisiert werden können.

14)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
15)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
16)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.
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