(1) Falls nicht pflichtteilsberechtigte Erben/Erbinnen mit Bevorzugung gegenüber Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin als Übernehmer/Übernehmerinnen bestimmt werden, hat die Bewertung des geschlossenen Hofes, für die Festsetzung der Pflichtteile nach den jährlich festgelegten Durchschnittswerten für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, über die Enteignung, ohne Aufwertungskoeffizienten zu erfolgen, wobei in die Bewertung der Grundstücke auch das Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur einzubeziehen sind.