(1) Der Eigentümer/die Eigentümerin kann mit letztwilliger Verfügung den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin bestimmen und den Übernahmepreis festsetzen. Bei Nichtannahme des vom Erblasser/von der Erblasserin bestimmten Preises durch den Hofübernehmer/die Hofübernehmerin oder durch die Miterben/die Miterbinnen ist der Übernahmepreis nach Artikel 20 festzusetzen.