(1) Bei der gesetzlichen Erbfolge wird der Übernehmer/die Übernehmerin des geschlossenen Hofes unter den nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs berufenen Miterben/Miterbinnen bestimmt; mangels einer Einigung unter diesen geht das Gericht nach folgenden Grundsätzen vor:
(2) Erfüllt keiner der Miterben/keine der Miterbinnen die in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen, so ist nach Anhören der Miterben/Miterbinnen und der zuständigen örtlichen Höfekommission derjenige/diejenige zum Hofübernehmer/zur Hofübernehmerin zu bestimmen, welcher/welche die besten Voraussetzungen für die selbst vorzunehmende Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes erbringt.
(3) Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind oder unter Sachwalterschaft stehen. 13)
(4) Das erworbene Recht auf Übernahme geht im Todesfall auf die Nachkommen und den Ehegatten/die Ehegattin der/des Übernahmeberechtigten über; dabei gelten sinngemäß die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.
(5) Will der/die zur Hofübernahme Berufene den Hof nicht übernehmen, so gebührt der Vorzug den anderen Miterben/Miterbinnen; dabei gelten die Grundsätze laut den Absätzen 1 und 2.