(1)Nach der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, womit im Verfahren zur Bestellung des Hofübernehmers oder der Hofübernehmerin und auf Festsetzung des Hofübernahmepreises die Verhandlung für die Erörterung festgelegt wird, können keine Anträge auf Auflösung oder auf Änderungen am Bestand des geschlossenen Hofes mehr gestellt werden.11)
(2) Über rechtzeitig gestellte Anträge entscheidet die örtliche Höfekommission; diese Entscheidung ist in Bezug auf die Zubehöreigenschaft unverzüglich wirksam. Das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.