Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2001, Nr. 49.
(1)5)
(2) Offen bleibt die Möglichkeit, wegen Handlungen oder Unterlassungen, die eine verwaltungsrechtliche Haftung zur Folge haben, disziplinarrechtlich vorzugehen.
Absatz 1 wurde nicht beurkundet, weil dieser mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 340 vom 8.-24. Oktober 2001 für verfassungswidrig erklärt wurde.