Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 2001, Nr. 49.
(1) Dieses Gesetz regelt die verwaltungsrechtliche Haftung der Verwalter und des Personals des Landes Südtirol sowie der öffentlichen Körperschaften, die von ihr abhängen oder deren Ordnung in ihre, auch übertragenen Befugnisse fällt.