Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Die Haushaltsabrechnung wird vom Generaldirektor bis zum 30. April des Jahres, das auf das Bezugsjahr folgt, genehmigt. Innerhalb dreier Monate nach der Genehmigung wird ein Auszug derselben nach einem von der Landesregierung ausgearbeiteten Muster in mindestens zwei Tageszeitungen mit hoher Verbreitung auf dem Gebiet, für das der jeweilige Betrieb zuständig ist, sowie in wenigstens einer überregionalen Tageszeitung und in einer Zeitschrift veröffentlicht.