Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1)Bei der Erstellung der Haushaltsabrechnung sind die Grundsätze des Zivilgesetzbuches, die Bestimmungen der Vierten Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG), übernommen mit dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. April 1991, Nr. 127, ingeltender Fassung, sowie die von der Landesregierung festgelegten Vorschriften zu befolgen.5)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.