Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes bezüglich Erfolgs- und Vermögensbuchhaltung, Kostenrechnung, Budget und Planung gelten ab 1. Jänner 2002.
(2) Falls weder der Jahreshaushaltsvoranschlag noch die Haushaltsabrechnung verfügbar sind, dienen als Grundlage für die Bestimmungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 die Einnahmen des Titels I der letzten genehmigten Rechnungslegung gemäß Finanzbuchhaltung.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.