Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1)Bis zum 31. Oktober des Jahres, welches dem Bezugsjahr des allgemeinen Dreijahresplanes des Betriebes und des Jahreshaushaltsvoranschlages vorausgeht, bestimmt die Landesregierung die Finanzierungskriterien und die für den Betrieb verfügbaren Ressourcen.
(2) Der allgemeine Dreijahresplan des Betriebes und der Jahreshaushaltsvoranschlag werden vom Generaldirektor bis zum 31. Dezember des Jahres genehmigt, das dem vorausgeht, auf das sie sich beziehen.
(3) Falls die Finanzressourcen laut Absatz 1 für das Geschäftsjahr, auf das sich die Jahresplanung bezieht, nicht festgelegt sind, muss der Betrieb die Planung bis zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Bezugsjahr vorausgeht, auf Grund der im vorherigen Geschäftsjahr zugeteilten Ressourcen, mit Ausnahme der außerordentlichen Zuteilungen, erstellen.4)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.