Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen werden die Bankdienste des Betriebes vom Generaldirektor an eine Bank oder an mehrere zusammengeschlossene Banken vergeben, die zur Ausführung der Tätigkeiten laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 1. September 1993, Nr. 385, ermächtigt sind, die über technische und organisatorische Einrichtungen verfügen, welche dazu geeignet sind, die Dienste auszuüben und außerdem über mindestens eine Filiale in der Ortschaft mit der höchsten Bevölkerungsdichte des Gebietes, für das der Betrieb zuständig ist, verfügen.
(2) Dieselbe Bank oder, im Fall eines Zusammenschlusses mehrerer Banken, die federführende Bank, unterhält die Beziehungen mit der provinzialen Sektion des Schatzamtsdienstes des Staates unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich des zentralen Schatzamtes und jener, die von der Landesregierung erlassen worden sind.