Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Die Landesregierung genehmigt Richtlinien, um die Instrumente und Modalitäten für die Führung der Kostenrechnung der Betriebe zu vereinheitlichen, zum Zwecke der vergleichenden Analyse der Kosten, der Erträge und der Ergebnisse.
(2) Die Richtlinien der Kostenrechnung regeln unter anderem: