Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Der Betrieb führt die folgenden Pflichtbücher:
(2) Bezüglich der Richtlinien und Modalitäten der Führung und Aufbewahrung der vorgeschriebenen Bücher und buchhalterischen Aufzeichnungen werden die einschlägigen zivilrechtlichen Rechtsvorschriften angewandt.