Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Für die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen kann die Landesregierung auch eigene Konventionen gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, abschließen.