Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 13. November 2001, Nr. 47.
(1) Bei der Landesabteilung Präsidium wird das Verzeichnis der Organisationen und Einrichtungen errichtet, in welches die über dieses Gesetz geförderten Organisationen und Einrichtungen eingetragen werden. Diese dürfen keine Gewinnabsichten haben, müssen demokratisch strukturiert sein, ihren Sitz entweder in Südtirol oder im Ausland haben und ausschließlich oder vorwiegend für die Ziele dieses Gesetzes tätig sein.
(2) Zwecks Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 1 müssen die Organisationen und die Einrichtungen einen Antrag, eine Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, eine Mitgliederliste sowie das Tätigkeitsprogramm vorlegen.
(3) Bei Auflösung der Organisationen und Einrichtungen muss dies unverzüglich beim zuständigem Amt gemeldet werden, damit die Löschung aus dem Verzeichnis vorgenommen werden kann.