(1) Lebensmittel tierischer Herkunft können nur dann gemäß Artikel 3 gekennzeichnet werden, wenn die betreffenden Tiere mit Futtermitteln ohne Gentechnik gefüttert werden. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass diese Tiere keine Antibiotika, Hormone, Blut- oder Knochenmehl oder andere nicht artgerechte Begleitstoffe erhalten und dass die von der Landesregierung festgelegte Futtermittelzusammenstellung eingehalten wird. Die von einem Tierarzt zu Therapiezwecken verordnete Verabreichung von Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneien ist auf jeden Fall zulässig.
(2) Für die Kennzeichnung von Futtermitteln finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absatz 2 und folgende Anwendung, wobei folgende Bezeichnung verwendet werden muss: „geeignet zur Herstellung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften. 8)